Lieferantenmanagement

Ein Lieferantenmanagement stellt sicher, dass Beschaffungsprozesse transparent, effizient und verantwortungsvoll umgesetzt werden. Verlässliche und wettbewerbsfähige Partner leisten dabei einen wichtigen Beitrag zum Erfolg der Jungfraubahnen. Das Lieferantenmanagement unterstützt die Nachvollziehbarkeit innerhalb der Lieferkette, ermöglicht die Erfassung relevanter Zertifizierungen und schafft eine einheitliche Grundlage für die Zusammenarbeit. Klare Standards und definierte Abläufe stellen sicher, dass ökologische, soziale und ethische Anforderungen eingehalten und Risiken frühzeitig erkannt werden.

  • Lieferantenkodex

    Unser Verhaltenskodex bildet die Grundlage für ein verantwortungsvolles, nachhaltiges und integres Handeln unserer Mitarbeitenden. Diese Werte sind für uns verbindlich und prägen unser tägliches Tun.

    Gleichzeitig erwarten wir, dass auch unsere Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner Ver-antwortung übernehmen, insbesondere in Bezug auf die Auswirkungen ihrer Geschäftstätig-keit auf Gesellschaft und Umwelt. In diesem Zusammenhang wurde der folgende Lieferantenkodex erlassen.

     

    1. Geltungsbereich

    Die Geschäftspartner, die uns Produkte liefern oder Dienstleistungen erbringen (nachfolgend „Lieferanten“), erkennen für die Zusammenarbeit die nachstehenden Regelungen als gemeinsamen Lieferantenkodex an. Der Lieferantenkodex gilt für die Lieferanten der Jungfraubahnen Holding AG, ihren Tochtergesellschaften sowie der Berner Oberland-Bahnen AG. Die Jungfraubahnen1 erwarten, dass die Lieferanten die Grundsätze und Anforderungen des Lieferantenkodexes erfüllen.

    Die nachfolgenden Anforderungen basieren auf dem Inhalt folgender Konventionen und Stan-dards: 


    2. Anforderungen an Lieferanten

    2.1 Rechtskonformität

    Lieferanten halten alle für sie anwendbaren geltenden Gesetze, Vorschriften und Richtlinien (inkl. Branchenstandards) ein. Sie verfügen über die erforderlichen Bewilligungen, Lizenzen oder Konzessionen für ihre Geschäftstätigkeiten. Lieferanten praktizieren keine Formen von Bestechung oder Korruption.

    Lieferanten sowie deren Lieferanten und Produzenten müssen auf Grundlage der geltenden Arbeitsgesetze und gesetzlichen Vorschriften sicherstellen, dass ihre Mitarbeitenden zu fairen Arbeitsbedingungen angestellt sind, insbesondere Kinder- und Zwangsarbeit sind strikt verboten.

    2.2 Ethik

    Lieferanten behandeln ihre Mitarbeitenden respektvoll und dulden keine Art von Diskriminierungen oder sexuellen Belästigungen.

    Lieferanten haben die Verpflichtung, Menschenrechte zu respektieren und sicherzustellen, dass keine Produkte oder Dienstleistungen unter Ausbeutung oder Verletzung von Menschenrechten entstehen.

    Die Sicherheit am Arbeitsplatz entspricht den geltenden Gesetzgebungen bzw. gängigen Branchenstandards. Durch Sensibilisierungsmassnahmen soll die Gesundheit der Mitarbeitenden gefördert und Unfälle vermieden werden. Das Dokument «Arbeiten von Dritten», welches die Sicherheit bei Arbeiten vor Ort regelt, ist zusätzlich auf der Unternehmenswebsite einsehbar.

    2.3 Umwelt

    Gemeinsam mit unseren Lieferanten setzen wir uns für einen verantwortungsvollen Umgang mit der Umwelt ein. Wir erwarten, dass Umweltauswirkungen kontinuierlich reduziert, Ressourcen effizient genutzt und Abfälle soweit wie möglich vermieden werden. Gefahrstoffe sind eindeutig zu kennzeichnen, sorgfältig zu handhaben und stets gemäss den geltenden Vorschriften zu entsorgen.


    3. Nachweis und Nichterfüllung

    Die Jungfraubahnen behalten sich vor, mittels Selbstauskunft, Begutachtungen vor Ort oder Bestätigungen von Zertifizierungen oder Standards, den Nachweis der Einhaltung des Lieferantenkodexes sicherzustellen.

    Ein Verstoss gegen diesen Lieferantenkodex können für die Jungfraubahnen in letzter Konsequenz ein wichtiger Grund sein, die Geschäftsbeziehungen einschliesslich aller zugehörigen Lieferverträge zu beenden.


    4. Meldung von Verstössen

    Der Lieferant informiert seine Kontaktperson bei den Jungfraubahnen unverzüglich schriftlich, sobald er Kenntnis darüber erlangt oder einen Verdacht hat, dass innerhalb seines Betriebs oder entlang seiner Lieferkette ein Verstoss gegen die in diesem Kodex enthaltenen Werte vorliegt oder droht. Die Meldung kann auch vertraulich über whistleblowing@jungfrau.ch erfolgen. Die Jungfraubahnen behalten sich das Recht vor, entsprechende Schritte einzuleiten.

     

    [1]Jungfraubahnen: Allianz der Berner Oberland-Bahnen AG mit der Jungfraubahn-Gruppe. Die beiden Allianzpartner haben die Geschäftsführung einer identisch zusammengesetzten Geschäftsleitung und der Jungfraubahnen Management AG übertragen, an der sie beide beteiligt sind. Sie stehen damit unter einer gemeinsamen operativen Führung (Geschäftsleitung Jungfraubahnen). Die Jungfraubahnen treten einheitlich und ausschliesslich unter der eingetragenen Marke Jungfrau – Top of Europe auf.

    Jungfraubahn-Gruppe: Jungfraubahn Holding AG mit ihren Tochtergesellschaften. Die Töchter sind: Jungfraubahn AG, Wengernalpbahn AG, Firstbahn AG, Parkhaus Lauterbrunnen AG, Jungfrau Shopping AG, Jungfrau Gastronomie AG, Bergbahn Lauterbrunnen-Mürren AG, Top of Interlaken AG, Top of Travel AG, Grindelwald Grund Infrastruktur AG, Jungfraubahnen Management AG und Sphinx AG Jungfraujoch.
     

    Lieferantenkodex (PDF)

  • Arbeiten von Drittfirmen für die Jungfraubahnen

    Gültigkeitsbereich / Zweck 

    Diese Vorschrift gilt für alle Arten von Reparatur- und Unterhaltsarbeiten, welche durch Drittfirmen im Auftrag und in den Räumlichkeiten oder auf dem Gelände der Jungfraubahnen durchgeführt werden, insofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden. Die nachstehenden Vorgaben dienen der persönlichen Sicherheit und zur Vermeidung von Unfällen, Schäden und Betriebsstörungen. Es gelten zudem sämtliche gesetzlichen Vorgaben sowie die Richtlinien und die Sicherheitsregeln der Jungfraubahnen. Für Arbeiten im Gleisbereich gilt der Anhang RTE 20100. Je nach Aufgabengebiet der Drittfirma erfolgen weitere Sicherheitsinstruktionen vor Aufnahme der Tätigkeit am jeweiligen Arbeitsplatz. 

    Sicherheitshinweise 

    Die Mitarbeitenden der Drittfirma haben sich grundsätzlich täglich am Durchführungsort der Arbeiten bei der verantwortlichen Ansprechperson der Jungfraubahnen oder einer Stellvertretung an- und abzumelden. 

    1. Die Mitarbeitenden der Drittfirma dürfen sich nur am vereinbarten Ort (Lagerort, Arbeitsplatz usw.) aufhalten. Es ist der ordentliche Weg zum Arbeitsplatz zu nehmen, insbesondere sind Abkürzungen über Gleisanlagen etc. zu unterlassen. Falls nichts anderes vereinbart, sind Arbeitsgeräte und Hilfsmittel durch die Drittfirma bereitzustellen und zu warten. Die persönliche Schutzausrüstungen (PSA) ist an den von den Jungfraubahnen definierten Orten zu tragen.  
    2. Die Drittfirma ist verantwortlich sich über mögliche Gefährdungen im Zusammenhang mit dem Auftrag zu informieren, ihre Mitarbeitenden zu instruieren und entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Auf speziell zu beachtende Gegebenheiten (z.B. nicht signalisierte Fluchtwege), wird der Mitarbeitende der Drittfirma vor Ort durch die Ansprechperson hingewiesen. Die Mitarbeitenden der Drittfirma haben sicherheitsrelevanten Anweisungen von Mitarbeitenden der Jungfraubahnen jederzeit Folge zu leisten.  
    3. Die Drittfirma ist verantwortlich, dass alle erforderlichen Sicherheitsbedingungen bei den eingesetzten Mitarbeitenden geschult und von ihnen umgesetzt werden.  
    4. In allen Räumlichkeiten der Jungfraubahnen und im Gästebereich draussen gilt ein striktes Rauchverbot.  
    5. Für Ordnung, Reinigung und umweltgerechte Entsorgung von Materialien ist die Drittfirma selbst besorgt. Ein schonender Ressourcenumgang (Wasser, Strom, etc.) wird von den Jungfraubahnen vorausgesetzt.  
    6. Bei Arbeiten, die Wärme, Rauch, Staub usw. erzeugen, ist dringend vor Aufnahme der Arbeiten die Ansprechperson zu benachrichtigen. Wird ein Brandmelder, die Sprinkleranlage oder eine Sicherheitseinrichtung beschädigt, oder ein Alarm ausgelöst, ist dies sofort zu melden. Nach Beendigung der Arbeiten ist die Ansprechperson unverzüglich zu benachrichtigen.
    7. Bei Störungen, im Brandfall und bei Unfällen oder weiteren sicherheitsrelevanten Vorkommnissen ist die Ansprechperson zu benachrichtigen.  
    8. Bei Nichteinhalten der vorliegenden Vorschrift oder Anweisungen von Mitarbeitenden der Jungfraubahnen, können die dadurch entstandenen Schäden der Drittfirma in Rechnung gestellt werden. Für Brandalarme, die ein Aufgebot der Feuerwehr auslösen, wird der Tarif der Feuerwehr angewandt. 

    Die Drittfirma anerkennt mit Annahme des Auftrages die Sicherheitshinweise der Jungfraubahnen und ist dafür verantwortlich, dass die eingesetzten Mitarbeitenden über diese Vorschriften orientiert werden.

    Arbeiten von Dritten (PDF)