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2.1 Kapital

Das Aktienkapital der Jungfraubahn Holding AG beträgt CHF 8 752 500. Weitere Angaben zum Kapital können Sie den im Geschäftsbericht publizierten Bilanzen (Konzernbilanz und Bilanz der Jungfraubahn Holding AG) und den dazugehörigen Anmerkungen in den Anhängen entnehmen.

2.2 Genehmigtes und bedingtes Kapital

Derzeit findet sich in den Statuten der Jungfraubahn Holding AG weder eine Bestimmung zu genehmigtem noch zu bedingtem Aktienkapital.

2.3 Kapitalveränderungen der letzten drei Jahre

In den letzten drei Jahren gab es bei der Jungfraubahn Holding AG keine Kapitalveränderung.

2.4 Aktien und Partizipationsscheine

Das Aktienkapital ist eingeteilt in 5 835 000 voll liberierte Namenaktien zu nominal CHF 1.50 (Einheitsaktie, Valorennummer: 1 787 578). Voraussetzung für die Ausübung des Stimmrechts ist die Eintragung ins Aktienregister. Die Aktie wird in Form eines Wertrechtes ausgegeben und als Bucheffekte geführt. Alle Aktien sind dividendenberechtigt.

Weitere Angaben zu den Aktien finden Sie im Anhang der Jahresrechnung der Jungfraubahn Holding AG (Bestand an eigenen Aktien, Aktienkennzahlen) sowie im Internet unter https://www.jungfrau.ch/de-ch/corporate/investor-relations/aktien.

Die Jungfraubahn Holding AG verfügt über kein Partizipationskapital.

2.5 Genussscheine

Die Jungfraubahn Holding AG hat keine Genussscheine ausgegeben.

2.6 Beschränkung der Übertragbarkeit und Nominee-Eintragungen

2.6.1 Beschränkung der Übertragbarkeit und Ausnahmeregelung

Art. 5 Abs. 3 lit. a der Statuten enthält folgende Eintragungsbeschränkung:

«Der Verwaltungsrat kann die Eintragung eines Erwerbs als stimmberechtigter Aktionär verweigern, wenn ein einzelner Akti­onär mehr als 5 Prozent des Aktienkapitals der Gesellschaft auf sich vereinigt, wobei juristische Personen und Personengesell­schaften, andere Personenzusammenschlüsse oder Gesamthandverhältnisse, die untereinander kapital- oder stimmenmässig durch eine einheitliche Leitung oder auf andere Weise verbunden sind, sowie natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften, die im Hinblick auf eine Umgehung der Eintragungsbeschränkung (insbesondere als Syndikat) vorgehen, in Bezug auf die Eintragung in das Aktienregister als ein Aktionär gelten; Art. 685d Abs. 3 OR bleibt vorbehalten. Die in diesem Abschnitt geregelte Eintragungsbeschränkung gilt auch bei der Begründung einer Nutzniessung sowie für Aktien, die über die Ausübung eines Bezugs-, Options- oder Wandelrechts gezeichnet oder erworben werden.»

Der Verwaltungsrat macht von der ihm von den Statuten eingeräumten Kompetenz («Der Verwaltungsrat kann …») Gebrauch und lässt Eintragungen von Stimmrechten (siehe dazu Art. 685f Abs. 2 und 3 OR) ins Aktienbuch regelmässig nur dann zu, wenn das Anteilsquorum von 5 Prozent nicht überschritten wird.

2.6.2 Nominee-Eintragungen

Art. 5 Abs. 3 lit. b der Statuten gibt dem Verwaltungsrat das Recht, Eintragungen abzulehnen, sofern der Aktionär auf Verlangen hin nicht ausdrücklich erklärt, dass er die Aktien im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erworben hat. Ins Aktienregister der Jungfraubahn Holding AG werden denn auch keine Nominee-Eintragungen vorgenommen. Die Eintragungsgesuche enthalten in der Regel bereits eine entsprechende Bestätigung des Aktionärs. Ist dies nicht der Fall, wird regelmässig im Sinne der Statuten nachgefragt.

2.6.3 Verfahren zur Aufhebung der Beschränkung der Übertragbarkeit

Zur Aufhebung der Beschränkung der Übertragbarkeit bedarf es einer Statutenänderung durch die Generalversammlung. Hierfür sieht Art. 15 Ziff. 3 der Statuten ein Quorum von zwei Dritteln der vertretenen Stimmen vor.

2.7 Wandelanleihen und Optionen

Die Jungfraubahn Holding AG hat keine Wandelanleihen aufgenommen und keine Optionen ausstehend.